Beurlaubung

 

 

Jede_r Studierende hat die Möglichkeit, im gesamten Studium insgesamt 2 Urlaubssemester zu nehmen. Für mehr als zwei aufeinanderfolgende Semester und im ersten Semester ist keine Beurlaubung möglich. Ausnahmen gelten für Studierende in Schwangerschaft und Elternzeit, diese können sich während der Elternzeit länger beurlauben lassen. Für jedes Semester muss ein separater Antrag gestellt werden.

Während des Urlaubssemesters ruht das Recht auf Teilnahme an Lehrveranstaltungen und die Nutzung der Werkstätten, dennoch haben Sie weiterhin den Studierendenstatus und das Recht an Prüfungen teilzunehmen. Studierende können auf Wunsch sich vom Semesterticket befreien lassen.

Antragsfrist:

Der Urlaubsantrag ist unter Angabe der Gründe schriftlich vom Fachgebietskoordinator zu unterzeichnen und zur Rückmeldefrist, spätestens vor Beginn eines Semesters (1.4./ 1.10.), im Referat Studienangelgenheiten (Raum A 1.04) einzureichen.

 

Gründe für eine Beurlaubung:

• Verhinderung durch Krankheit
• Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit sowie Betreuung eines Kindes
• Behinderung und chronische Krankheit
• Betreuung pflegebedürftiger naher Angehöriger im Sinne des Pflegezeitgesetzes
• Studienaufenthalt oder ein Praktikum im Ausland
• Praktikum, welches nicht nach der fachspezifischen Studien- oder Prüfungsordnung Bestandteil des Studiums ist
• Finanzielle Schwierigkeiten
• psychosoziale Probleme
• Gremientätigkeit
• Erwerbstätigkeit mit mindestens 50 % der regulären Arbeitszeit
• Wehr-und Ersatzdienst
• sonstige vergleichbare Gründe
 

Bitte beachten Sie:

1. Für mehr als zwei aufeinanderfolgende Semester und im ersten Semester ist keine Beurlaubung möglich. Ausnahmen gelten für Studierende in Elternzeit. Diese können sich während der Elternzeit länger beurlauben lassen.

2. Das BAföG-Amt zahlt keine Förderung während eines Urlaubssemesters, Eltern von beurlaubten Studierenden für diesen Zeitraum eventuell kein Kindergeld und auch die Beitragszahlungen zur Krankenkasse können sich ändern. Als Studentische Hilfskraft der khb darf Ihr Verdienst grundsätzlich nicht über 450 EUR im Monat liegen.

3. Im Urlaubssemester dürfen Studierende weder Lehrveranstaltungen besuchen, noch die Werkstätten nutzen.

4. Prüfungen dürfen im Urlaubssemester abgelegt werden.

 

Sekretariat Studienangelegenheiten/ Immatrikulationsamt

Sekretariat Studienangelegenheiten/ Immatrikulationsamt:
Nadine Zeculis und Jamie Spalt

Raum A 1.04, Tel: 030 47705 -212

Öffnungszeiten
Mo 9-12 Uhr, Di und Do 13-16 Uhr

E-Mail:
Jamie Spalt: ref-stud(at)kh-berlin.de
Nadine Zeculis: ref-stud2(at)kh-berlin.de